Vereinssatzung

vom 06.02.2004

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Verein der Freunde und Förderer der Körnerschule Viersen.”
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach einer Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”.
(2) Sitz des Vereins ist Viersen 1.
(3) Das Geschäftsjahr ist da Kalenderjahrt.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein will die Körnerschule ideell und materiell unterstützen.
(2) Er will insbesondere den Meinungsaustausch zwischen Lehrern, Eltern und sonstigen, an den Belangen der Körnerschule interessierten Bürgern fördern und mit Mitgliedsbeiträgen und Spenden solche schulischen Aufgaben unterstützen, die vom Etat des Schulträgers nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können.
(3) Der Förderverein übernimmt als Träger die Betreuung der Körnerschulkinder von 8.00 Uhr bis max. 14.00 Uhr an allen Schultagen. Der Verein soll die Elternbeiträge kostendeckend gestalten, damit die Vereinsgelder weiterhin allen Körnerschulkindern zugute kommen. Bei finanzieller Möglichkeit Weiterführung der Betreuung auch bei “Offener Ganztagsschule”.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Im Rahmen der Verwirklichung des Vereinszweckes kann er ihm zugeflossene Zuwendungen, Nachlässe und Spenden nach eigener Bestimmung verwenden, es sei denn, daß eine ausdrückliche Zweckbestimmung des Zuwendungsgebers vorliegt.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Dies gilt auch für etwa erzielte Gewinne. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft/ -beiträge

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bzw. Konkurs, Auflösung oder Erlöschen) des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss.
(3) Die Mitglieder können die Mitgliedschaft bei dem Verein schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Endes des Geschäftsjahres kündigen.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft den Interessen des Vereins grob zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(5) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Mindestbetrag beträgt 15,00 Euro jährlich und ist spätestens bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen. Eine Änderung der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(6) Eine Haftung der Mitglieder über den zu zahlenden Mindestbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden einen Antrag stellt.
(3) Die Einberufung erfolgt in der Regel mit einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der vom Vorstand vorgesehenen Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenen Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgesehene Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
(6) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung, die den Zweck des Vereins ändert oder ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Bestätigung durch eine erneut zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung. Die Versammlung ist in diesen Fällen nur beschlussfähig, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, wobei dann zur Entscheidung einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer unterzeichnet.
(8) Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
2. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands;
3. Möglichkeit der Beschlussfassung über die Verwendung von Spenden und Vereinsvermögen;
4. Beschlussfassung über die Jahresrechnung;
5. die Entlastung des Vorstandes;
6. die Beschlussfassung über Anträge;
7. die Wahl des Kassenprüfers;
8. die Beratung aller sonstigen Angelegenheiten, die der Erreichung des Vereinswecks dienen;
9. die Festsestung von Mitgliedsbeiträgen.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und einem Schriftführer. Diese Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Schulleiter und Schulpflegschaftsvorsitzende (im Verhinderungsfall deren Stellvertreter) sind zu Sitzungen fristgerecht einzuladen und können mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilnehmen.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB gemeinschaftlich in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten, darunter der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter.
(3) Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt die laufenden Geschäfte und regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten wird.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Der Schatzmeister hat alljährlich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Stand des Vermögens Rechnung zu legen. Er muss den Nachweis über die Verwendung der Mittel führen. Die Abrechnung ist durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen.
(6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit in mündlicher Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann der Vorsitzende die Entscheidung der Vorstandsmitglieder mündlich oder schriftlich einholen.
(7) Der Vorstand kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben eines Beirates bedienen.

§8 Beschränkung und Haftung

Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt wird. Mitglieder des Vereins haben bei Ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückerstattung von Zuwendungen oder auf Verteilung des Vereinsvermögens.

§9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Schulträger.


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